Satzung Singwochen e.V.


§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Singwochen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen. Registernummer: VR 8863 P
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein „Singwochen e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Zusammenhang mit der Förderung der Religion. Der Verein erfüllt den Zweck durch die selbstlose Förderung der Singwochen-Arbeit als Fortführung des bisherigen Engagements der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz insbesondere durch
    • Organisation und Durchführung der jährlichen Familiensingwoche,
    • die Aufbringung von Finanzmitteln für die Vorbereitung und Durchführung sowie
    • Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter.
  3. Die Singwochenarbeit soll das generationsübergreifende Singen und Musizieren in verschiedenen Ensembles wie u. a. Chor, Posaunenchor, Orchester, Kammermusikensembles sowie das gemeinschaftliche christliche Leben und die Verkündigung des christlichen Glaubens in Andachten, Gottesdiensten und musikalischen Werken erhalten und fördern.
    • Dabei bekennt sich der Verein ausdrücklich zu den Grundwerten des Grundgesetzes, insbesondere Artikel 3, und legt besonderen Wert auf Offenheit, Teilhabe und Vielfalt.
    • Die Teilnahme an den Angeboten des Vereins soll allen Menschen offen stehen – unabhängig von Geschlecht, Abstammung, ethnischer Herkunft, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
    • Der Verein spricht sich ausdrücklich gegen jede Form von Diskriminierung, Rassismus, Queerfeindlichkeit und Ausgrenzung aus. Jede Person soll sich willkommen, sicher und respektiert fühlen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann ein Vorstandsamt des Vereins im Rahmen der wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung in Textform wirksam (Aufnahme).
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
  8. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise für ein Kalenderjahr erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
  3. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Die Vollmacht beschränkt sich auf die für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Tagesordnungspunkte. Das vertretene Vereinsmitglied kann die Stimmabgabe nicht inhaltlich beeinflussen. Mit der Vollmachtserteilung kann der Bevollmächtigte frei über das ihm übertragene Mitgliedschaftsrecht verfügen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 — Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in und dem/der Kassenwart/-in. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung nach Bedarf weitere Vorstände bestellen, die keine Außenvertretungsmacht innehaben.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
    • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Satzung aufgrund von Hinweisen des Registergerichts, des Finanzamts oder einer direkten Aufsichtsbehörde per Vorstandsbeschluss zu ändern.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ende der regulären Amtszeit in den Vorstand zu berufen. Das nachberufene Vorstandsmitglied hat keine Außenvertretungsmacht.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform (Brief, E-Mail, etc.) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Vorstandssitzungen können in Präsensform, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Beschlussfassungen dürfen zudem auf dem Wege der Telekommunikation stattfinden.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, sowie der Weg des Zustandekommens des Beschlusses. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, die des erweiterten Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzlich verursachte Schäden. Sind Vorstandsmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Ausführung ihrer Vorstandstätigkeit verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Vorstandsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 7 — Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderungen der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung - sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen - auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
  4. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und der Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.
  5. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen an die zuletzt vom Mitglied hierfür bekanntgegebene Kommunikationsadresse. Unterlässt das Mitglied die Aktualisierung seiner Kommunikationsadresse, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung zu laufen.
  7. In folgenden Fällen ist eine Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. eine Beschlussfassung auf elektronischem Weg unzulässig:
    • Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins
    • Bei Änderungen des Vereinszwecks
  8. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes auch auf elektronischem Weg in Textform zulässig (Umlaufverfahren). Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine einstimmige Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Es gelten stattdessen die üblichen Abstimmungsmehrheiten dieser Satzung zum jeweiligen Thema der Beschlussvorlage. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern mit der Nennung der Beschlussfassungsfrist mindestens zehn Tage vor dem Ende der Beschlussfassungszeitfrist per E-Mail übermittelt. Mitglieder, die keine E-Mailadresse besitzen, werden in Schriftform an der Abstimmung beteiligt. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Beschlussvorlage zu laufen.
  9. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb von einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die erforderlichen Raumkapazitäten fehlen.
  10. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann mithilfe einer Smartphone-App erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
  12. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Gleichstand ist zwischen mehreren Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  13. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  14. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  15. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
  16. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung können in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 — Vergütung von Vereins- und Organämtern

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass weitere Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen angemessene Vergütung oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für die notwendigen, angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.
  5. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten gelten die Ansprüche als verwirkt. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 9 — Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 10 — Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen an den Chorverband der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, hilfsweise der/die Kassenwart/-in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Aufgestellt durch die Mitgliederversammlung am 03.08.2025.

Über uns

Singwochen haben im Dahmer Seminar für kirchlichen Dienst eine lange Tradition. Jedes Jahr im Sommer treffen sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene zur Familiensingwoche.

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